Feuerpolizeilichen Beschau

  1. Die Rauchfangkehrer müssen mit dem zuständigen Feuerwehrkommandanten die Objekte festlegen, die kommissionell beschaut werden und ev. weitere Sachverständige beiziehen
  2. Die Rauchfangkehrer müssen bis 31.12.2011 den Gemeinden einen 10 Jahresplan zur Durchführung der Feuerbeschau vorlegen.
  3. Richtlinie – feuerpolizeiliche Beschau