24.06.2025 – Waldbrandverordnung tritt in Kraft

Aufgrund der derzeit vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Waldbrandgefahr hat die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya mit heutigem Tage gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F. beiliegende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya erlassen.


V E R O R D N U N G

WTL1-A-0818/026 vom 24. Juni 2025 der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya

Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya verordnet:

§ 1

In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Waidhofen an der Thaya sowie in deren Gefährdungsbereichen (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie jegliches Feuerentzünden, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, sowie die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, verboten.

§ 2

Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Rauchwaren) im Waldbereich wegzuwerfen.

§ 3

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Hinweise:

  • Die Zufahrtswege zum Wald sind freizuhalten, damit im Falle eines Brandes die Feuerwehr zufahren kann.
  • Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

>>> Verordnung der BH Waidhofen an der Thaya

Symbolbild | © BFK Waidhofen an der Thaya / St. Mayer
Waldbrände breiten sich auf trockenen Böden sehr rasch aus. Jede noch so kleine Rauchentwicklung im Wald sollte so schnell wie möglich der Feuerwehr über den Notruf 122 gemeldet werden.

Sicherheitstipps der Feuerwehr:

  • Kein offenes Feuer (Grillen, Lagerfeuer, Zigaretten, Fackeln, Laternen, etc.) im Wald und im umliegenden Gefährdungsbereich
  • Keine Zigaretten und Zündhölzer achtlos wegwerfen (auch nicht aus dem Auto- oder Zugfenster)
  • Keine Fahrzeuge auf Wiesen oder Waldflächen anhalten oder abstellen, die heißen Auspuffrohre bzw. der Katalysator können ein Feuer entzünden
  • Höchste Vorsicht beim Grillen im eigenen Garten! Ein Funke genügt, um eine Hecke in Brand zu setzen.